Eine Zeitung ist nicht immer eine „Zeitung“?
Erklärung wichtiger Begriffe im Zusammenhang mit Schülerzeitung und Presserecht
Nach Art. 63, Abs. 1, Satz 5 BayEUG soll sich die Redaktion einer Schülerzeitung eine Lehrkraft wählen, die die Arbeit der Schülerzeitung betreut. Wie diese Betreuung konkret aussieht, ist im Gesetz nicht geregelt. Es geht aber nicht um eine inhaltliche Zensur, sondern um eine Beratung. Die Lehrkraft soll z. B. darauf hinwirken, dass die Grundsätze der fairen Berichterstattung, das Recht der persönlichen Ehre und andere Rechtsvorschriften beachtet werden.
Im Fall der Herausgabe der Schülerzeitung als „Druckwerk im Sinne des BayPrG“ soll die beratende Lehrkraft außerdem die verantwortliche Redakteurin oder den verantwortlichen Redakteur beim Kontakt zur Schulleitung und bei der Umsetzung der presserechtlichen Vorschriften beraten.
Außerdem kann die Lehrkraft z. B. Tipps zum journalistischen Schreibstil oder zum Layout geben oder auf rechtlich bedenkliche Inhalte hinweisen. Die beratende Lehrkraft vermag auch Anregungen für die Themenfindung geben oder Tipps für die Recherche.
Ihr seht, die Lehrerin oder der Lehrer, die/der eure Schülerzeitung betreut, hat eine rein beratende Funktion. Sie/Er kann euch keine Vorschriften machen oder gar Zensur ausüben. Stattdessen wirkt er oder sie als Vermittler, wenn ihr im Zusammenhang mit der (geplanten) Veröffentlichung der Schülerzeitung Meinungsverschiedenheiten mit der Schulleitung habt.
Wird eure Schülerzeitung als „Zeitung“ im Sinne des BayPrG“ herausgegeben, hat jede Person oder Behörde, die durch eine in der Schülerzeitung aufgestellte Behauptung betroffen ist, das Recht, in einer der nächsten Ausgaben eine Gegendarstellung zu platzieren. Darin kann die betroffene Person ihre ganz persönliche Sicht der Dinge darlegen. Der Abdruck muss dann unverzüglich, und zwar in demselben Teil der Zeitung und mit derselben Schrift wie der Abdruck des beanstandeten Textes ohne Einschaltungen und Weglassungen erfolgen. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn ihr als Redaktion der Schülerzeitung mit dem Text der Gegendarstellung inhaltlich nicht einverstanden seid. Das Recht auf Gegendarstellung soll nämlich den Betroffenen die Chance geben, sich gegen Behauptungen, die in Zeitungen (also auch in Schülerzeitungen) veröffentlicht werden, zur Wehr zu setzen.
Jede Schülerzeitung, die als „Druckwerk im Sinne des BayPrG“ herausgegeben wird, muss ein Impressum enthalten. Darin werden die Personen aufgeführt, die für den Inhalt im rechtlichen Sinne verantwortlich sind und gegebenenfalls auch dafür haften müssen. Deshalb müssen der Drucker oder der Verleger bzw. beim Selbstverlag (Schülerzeitung wird selbst gedruckt und verkauft) der Verfasser oder der Herausgeber genannt werden (Art. 7 Abs. 1 BayPrG).
Bei Schülerzeitungen wird es in der Regel keinen Verleger bzw. keinen Herausgeber im Sinne des BayPrG geben. In diesem Fall erscheint es sinnvoll, im Impressum alle Beteiligten an der Schülerzeitung aufzuführen, die inhaltliche Beiträge geleistet haben.
Bei „Zeitungen“ im Sinne des BayPrG“ müssen im Impressum zusätzlich der Name und die Anschrift des „verantwortlichen Redakteurs“ sowie die für den Anzeigenteil verantwortliche Person genannt sein (Art. 8 Abs. 1 und 2 BayPrG).
An allen staatlichen bayerischen Schulen, mit Ausnahme der Grund- und Berufsschulen, gibt es ein Schulforum[1]. Mitglieder des Schulforums sind in der Regel der Schulleiter sowie drei von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkräfte, die oder der Elternbeiratsvorsitzende sowie zwei vom Elternbeirat gewählte Elternbeiratsmitglieder, der Schülerausschuss (drei Schülersprecher) und ein Vertreter des Schulaufwandsträgers (z. B. Landratsamt).
Das Schulforum hat bei bestimmten schulischen Entscheidungen Mitspracherechte (vgl. Art 63, Abs. 4 BayEUG). Dazu gehört u.a., dass es angehört werden muss, wenn sich der Schulleiter mit der Redaktion einer Schülerzeitung über einzelne Inhalte nicht einigen kann. In diesem Fall soll das Schulforum zunächst versuchen, zwischen den beiden Parteien zu vermitteln. Gelingt dies nicht, kann das Schulforum die Veröffentlichung der Schülerzeitung auch untersagen.
[1] An Berufsschulen nimmt der Berufsschulbeirat die Aufgaben des Schulforums wahr, an Grundschulen werden die Elternvertreter mit einbezogen.
Für den Fall, dass eure Schülerzeitung als „Zeitung“ im Sinne des BayPrG" (siehe auch folgender Fachbegriff) erscheint, müsst ihr einen „verantwortlichen Redakteur“ bestimmen (Art. 5 Abs. 1 BayPrG).
Dieser kann auch minderjährig sein (Art. 5 Abs. 4 BayPrG). Der „verantwortliche Redakteur“ hat die Pflicht, den Inhalt der Schülerzeitung nach dem Vorhandensein von gesetzeswidrigen Inhalten zu prüfen und deren Abdruck gegebenenfalls zu verhindern. Geschieht dies nicht, kann das für die verantwortliche Person (oder bei Minderjährigen dessen Erziehungsberechtigten) zu zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen führen. Zum Nachteil des „verantwortlichen Redakteurs“ wird hier angenommen, dass dieser den Inhalt einer abgedruckten Schülerzeitung vorher gekannt und den Abdruck auch gebilligt hat. Der leichtfertige Umgang mit den genannten Kontrollpflichten kann also erhebliche rechtliche Konsequenzen für ihn haben.
Wenn ihr euch für die Möglichkeit entscheidet, eure Schülerzeitung als „Druckwerk im Sinne des BayPrG“ herauszugeben, hängt es vom Erscheinungsrhythmus und von der Auflage ab, ob das BayPrG von einer „Zeitung“ spricht. So komisch das klingt: Eure Schülerzeitung ist nach diesem Gesetz nur dann eine „Zeitung“, wenn …
- sie mindestens zweimal im Jahr erscheint oder
- mindestens eine Auflage von 500 Stück hat.