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Nicht alles, was drin ist, darf drin sein

Rechtliche Anforderungen an den Inhalt der Schülerzeitung

Klar, ihr wisst, dass ihr in eurer Schülerzeitung keine unwahren Aussagen machen oder Menschen beleidigen sollt. Dies ist selbstverständlich und es steht auch so im Bayerischen Pressegesetz (BayPrG). Im Folgenden greifen wir einige rechtliche Regelungen heraus, die ihr beim Inhalt (Text und Bild) eurer Schülerzeitung unbedingt beachten solltet.

Pflicht zu wahrheitsgemäßer Berichterstattung (Art. 3 Abs. 2 BayPrG)

Es versteht sich von selbst, dass ihr in eurer Schülerzeitung keine unwahren Behauptungen aufstellen dürft. Dies gilt insbesondere dann, wenn andere Personen dadurch negativ betroffen sein könnten. Würdet ihr z. B. einem Unternehmen, über das ihr berichtet, unterstellen, dass es giftige Chemikalien in den Fluss einleitet, müsst ihr das auch beweisen können. Das ginge z. B. dadurch, dass ihr den Bericht eines anerkannten Labors habt, in dem das steht. Auch die Information, die von einer anderen Quelle kommt (z. B. Internet), muss durch die Redaktion auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass man mehrere verlässliche Quellen zum gleichen Sachverhalt heranzieht.

Für den Fall, dass ihr eine falsche Behauptung aufstellt, kann der Betroffene (z.B. das Unternehmen) …

  • eine Gegendarstellung (vgl. Kasten rechts) in der nächsten Ausgabe der Schülerzeitung verlangen,
  • strafrechtliche Schritte unternehmen (z. B. wegen Rufschädigung) und
  • Schadensersatzforderungen stellen.


Etwas anders ist die Situation, wenn es sich um klar kenntlich gemachte Meinungsäußerungen handelt (z. B. „Kommentar“). Da eine persönliche Meinung schlecht mit den Begriffen „wahr“ oder „unwahr“ bewertet werden kann, gilt hier lediglich die Beachtung der Persönlichkeitsrechte Dritter. Auch abgedruckte Meinungsäußerungen dürfen z. B. keine persönlichen Beleidigungen oder Äußerungen enthalten, die die Persönlichkeit anderer Menschen verletzen könnten.

Urheberrecht und Datenschutz

Beachtung des Urheberrechts
Wenn ihr in eurer Schülerzeitung fremde Inhalte abdruckt (z. B: aus dem Internet, aus Büchern oder aus Zeitungen), müsst ihr dafür in der Regel die Genehmigung des Urhebers einholen. Wenn es sich nur um kleinere Zitate aus Texten handelt, müsst ihr diese kennzeichnen und die Quelle angeben. Die Quelle muss genau angegeben werden, z. B. mit Nennung des Verfassers und der Publikation, in der das Zitat steht. Ein bloßer Verweis auf das „Internet“ als Quelle reicht natürlich nicht aus. In diesem Fall ist der genaue Link anzugeben und der Zeitpunkt, an dem ihr diesen im Internet aufgerufen habt.
Vergleichbare Regeln wie für Texte gelten übrigens auch für Fotos und andere Abbildungen.

Das Urheberrecht ist eine sehr komplizierte Materie. Bitte holt im Zweifel die Meinung eurer beratenden Lehrkraft ein.

Beachtung des Datenschutzes
Ohne die Zustimmung der Betroffenen dürft ihr keine persönlichen Informationen von Personen in eurer Schülerzeitung veröffentlichen. Dazu gehören z. B. Geburtstag, Adresse, Emailadresse aber auch Fotos, auf denen einzelne Gesichter gut zu erkennen sind. Wollt ihr persönliche Informationen veröffentlichen, müsst ihr euch von den Betroffenen eine schriftliche Erlaubnis dazu holen. Dies gilt natürlich dann nicht, wenn ihr z. B. ein Interview führt, in der euch der Befragte persönliche Dinge erzählt und weiß, dass diese in eurer Schülerzeitung veröffentlicht werden.

Pflicht zur Erstellung eines Impressums (Art 7 und 8 BayPrG)

Ein Impressum gibt an, wer an der Zeitung mitgearbeitet hat bzw. wer für den Inhalt verantwortlich ist. Eine Pflicht zur Erstellung eines Impressums gilt zwar nur für Schülerzeitungen, die als „Druckwerke im Sinne des BayPrG“ erscheinen, in der Regel enthalten aber auch Schülerzeitungen, die als „Einrichtung der Schule“ (SMV) veröffentlicht werden, ein Impressum. In diesem Fall dient dies jedoch nur zur Information der Leser, wer die Mitglieder der Redaktion sind, denn die Verantwortung für den Inhalt übernimmt der Schulleiter.

Schülerzeitungen, die als „Druckwerke im Sinne des BayPrG“ erscheinen, müssen ein Impressum erstellen. Darin werden die Personen aufgeführt, die für den Inhalt im rechtlichen Sinne verantwortlich sind und gegebenenfalls auch dafür haften müssen. Deshalb müssen der Drucker oder der Verleger bzw. beim Selbstverlag (Schülerzeitung wird selbst gedruckt und verkauft) der Verfasser oder der Herausgeber genannt werden (Art. 7 Abs. 1 BayPrG). Handelt es sich um ein „Zeitung“ im Sinne des BayPrG“ müssen im Impressum zusätzlich der Name und die Anschrift des „verantwortlichen Redakteurs“ sowie die für den Anzeigenteil verantwortliche Person genannt sein (Art. 8 Abs. 1 und 2 BayPrG).
 

Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbung (Art. 9 BayPrG)

Die verpflichtende Trennung von Inhalt und Werbung gilt eigentlich nur für Schülerzeitungen, die als „Druckwerk im Sinne des BayPrG“ erscheinen. Im Sinne der Glaubwürdigkeit der Presse müssen Anzeigen- und Werbetexte optisch klar voneinander zu unterscheiden sein. Im Zweifelsfall ist ein gesonderter Hinweis aufzunehmen, dass es sich bei einem Text um eine Werbung handelt. Diese Verpflichtung gilt nicht für Schülerzeitungen, die als „Einrichtung der Schule“ (SMV) veröffentlicht werden. Trotzdem ist die Einhaltung dieser Regel empfehlenswert, da sie wie gesagt der Glaubwürdigkeit der dient.
 
Für alle Schülerzeitungen, die auf dem Schulgelände verteilt werden, gilt das Verbot politischer Werbung.

Die Gegendarstellung

Wird eure Schülerzeitung als „Zeitung“ im Sinne des BayPrG herausgegeben, hat jede Person oder Behörde, die durch eine in der Schülerzeitung aufgestellte Behauptung betroffen ist, das Recht, in einer der nächsten Ausgaben eine Gegendarstellung zu platzieren. Darin kann die betroffene Person ihre ganz persönliche Sicht der Dinge darlegen. Der Abdruck muss dann unverzüglich, und zwar in demselben Teil der Zeitung und mit derselben Schrift wie der Abdruck des beanstandeten Textes ohne Einschaltungen und Weglassungen erfolgen. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn ihr als Redaktion der Schülerzeitung mit dem Text der Gegendarstellung inhaltlich nicht einverstanden seid
Das Recht auf Gegendarstellung soll nämlich den Betroffenen die Chance geben, sich gegen Behauptungen, die in Zeitungen (also auch in Schülerzeitungen) veröffentlicht werden, zur Wehr zu setzen.