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Schülerzeitung » Rechtliche Fragen » Regeln für die Veröffentlichung der Schülerzeitung

SMV oder BayPrG?

Wie eine Schülerzeitung in Bayern herausgegeben werden kann

Grundsätzlich steht es euch, also der Redaktion, frei, ob ihr eure Schülerzeitung im Rahmen der Schülermitverantwortung (SMV) oder im Sinne des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) herausgeben wollt. Beide Alternativen bringen sowohl für die Redaktion als auch für die Schulleitung unterschiedliche rechtliche Konsequenzen mit sich, die in der folgenden Abbildung in vereinfachter Form gegenübergestellt werden sollen.

Variante 1: Veröffentlichung im Rahmen der Schülermitverantwortung

Die Abbildung mit Erläuterungen steht euch mit größerer Schrift rechts zum Download zur Verfügung.

Wenn ihr euch für die Veröffentlichung der Schülerzeitung als Einrichtung der Schule entscheidet, trägt der Schulleiter die Verantwortung für den Inhalt. Das bedeutet, dass die Redakteure keine juristischen Folgen befürchten müssen, die sich z. B. ergeben könnten, wenn sich Personen durch den Inhalt persönlich beleidigt fühlen. Da der Schulleiter für eine Schülerzeitung, die als „Einrichtung der Schule“ erscheint, die Verantwortung trägt, muss er z.B. sicherstellen, dass durch den Inhalt der Schülerzeitung (Texte und Bilder) niemand in seiner Ehre verletzt wird oder unwahre Behauptungen aufgestellt werden. Deshalb hat der Schulleiter auch das Recht, den Inhalt der Zeitung zu überprüfen, bevor sie in Druck geht.

Variante 2: Veröffentlichung im Sinne des Bayerischen Pressegesetzes

Die zweite Möglichkeit der Veröffentlichung stellt die Herausgabe der Schülerzeitung als „Druckwerk im Sinne des BayPrG“ dar. Dies bedeutet, dass euer Schulleiter den Inhalt der Zeitung nur dann kontrollieren muss, wenn diese auf dem Schulgelände verteilt werden soll.

Wenn ihr die Schülerzeitung als „Druckwerk im Sinne des BayPrG“ veröffentlicht, trägt die Redaktion die volle Verantwortung für den Inhalt. Genauer gesagt muss dann in der Regel der „verantwortliche Redakteur“ dafür „den Kopf hinhalten“ (Art. 5 Abs. 4 BayPrG). Dieser muss darauf achten, dass durch die Inhalte der Zeitung keine Rechtsverletzungen entstehen, also z. B. keine Personen beleidigt werden, keine unwahren Behauptungen aufgestellt werden oder Fotos von Personen gezeigt werden, die dazu nicht ausdrücklich ihre Einwilligung gegeben haben.

Nicht jede Zeitung ist eine „Zeitung“

Das Bayerische Pressegesetz (BayPrG) unterscheidet rechtlich zwischen

  • einem Druckwerk“ im Sinne des BayPrG
  • einer „Zeitung“ im Sinne des BayPrG

Bei dieser Unterscheidung geht es in erster Linie um den Rhythmus der Erscheinung (Wie oft im Jahr?) und um die Auflage (Wieviel mindestens?).

An eine Zeitung im Sinne des BayPrG werden höhere rechtiche Anforderungen gestellt als an ein Druckwerk. Die genauen Unterschiede findet unten zum Download.

Link zum Artikel 6 des BayPrG