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Schülerzeitung » Rechtliche Fragen » Rechtliche Verantwortung für den Inhalt

Veröffentlichung bedeutet Verantwortung

Wer übernimmt rechtlich die Verantwortung für den Inhalt der Schülerzeitung?

Die Beantwortung dieser Frage hängt entscheidend davon ab, für welche Form der Veröffentlichung sich die Redaktion entschieden hat.

  • Bei Schülerzeitungen, die als „Einrichtung der Schule“ (SMV) veröffentlicht werden, liegt die Verantwortung für den Inhalt beim Schulleiter. In diesem Falle sind die Redaktionsmitglieder vor negativen rechtlichen Konsequenzen geschützt.
  • Wird eure Schülerzeitung als „Druckwerk im Sinne des BayPrG“ veröffentlicht, liegt die Verantwortung für den Inhalt bei der Redaktion bzw. beim „verantwortlichen Redakteur“. Diese müssen z. B. dafür Sorge tragen, dass keine unwahren Behauptungen abgedruckt oder Personen in ihrer Ehre verletzt werden. Geschieht dies doch, müssen sie – je nach Alter – mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Dazu gehören z. B. Geldstrafen oder der Ersatz des Schadens, den Betroffene durch die rechtswidrigen Inhalte hatten. Das kann teuer werden. Für den Fall, dass die Redaktionsmitglieder noch minderjährig sind (noch nicht 18 Jahre alt), kann es sein, dass die Eltern für den Schaden aufkommen müssen.
  • Für minderjährige Redaktionsmitglieder gelten besondere Regelungen bei strafbaren Handlungen:
  • Minderjährige, die noch nicht 14 Jahre alt sind, sind schuldunfähig und können noch nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
  • Jugendliche im Alter zwischen 14 und (noch nicht) 18 Jahren können dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie zur Zeit der Tat die nötige Reife hatten, um das Unrecht ihrer Tat einzusehen.

Unabhängig von der Art, wie die Schülerzeitung veröffentlicht wird, gilt die Empfehlung, dass ihr euch in rechtlichen Fragen von Erwachsenen beraten lasst. Hierzu könnt ihr euch z. B. an die betreuende Lehrkraft wenden.

Kann der Schulleiter die Verteilung der Schülerzeitung verbieten?

Zunächst einmal wird ein Schulleiter sich darüber freuen, dass ihr eine Schülerzeitung auf die Beine stellen wollt und sich dem nicht in den Weg stellen. Im Einzelfall kann es aber – auch zu eurem Schutz – nötig sein, dass der Direktor sich in die inhaltliche Gestaltung eurer Zeitung einmischt, ja einmischen muss. Diese Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Zeitung keine rechtswidrigen Inhalte enthält ist u.a. abhängig davon, wo sie verteilt bzw. verkauft wird.

Eine Schülerzeitung kann grundsätzlich in der Schule oder außerhalb verteilt bzw. verkauft werden. Das klingt zwar banal, doch rechtlich besteht zwischen beiden Varianten durchaus ein Unterschied.
Wird die Schülerzeitung auf dem Schulgelände verteilt, so muss der Schulleiter rechtzeitig vor dem Druck (also nicht erst vor der Verteilung!) ein Exemplar erhalten. Er überprüft dann die Inhalte z. B. auf Gesetzesverstöße, kann bei einzelnen Inhalten Einwände erheben und entscheidet schließlich über die Genehmigung der Verteilung auf dem Schulgelände (Art. 63 Abs. 4 BayEUG). Dies gilt übrigens auch dann, wenn die Schülerzeitung als „Druckwerk im Sinne des BayPrG“ herausgegeben, aber auf dem Schulgelände verteilt werden soll.

  • Wird die Schülerzeitung lediglich außerhalb der Schule als „Druckwerk im Sinne des BayPrG“ verteilt, liegt die Verantwortung für den Inhalt bei der Redaktion und es bedarf keiner Genehmigung durch den Schulleiter. Trotzdem empfiehlt es sich, dass ihr in diesem Fall vor der Drucklegung mit dem Direktor eurer Schule ins Gespräch über die Inhalte der Schülerzeitung kommt. Zum einen kann dieser euch möglicherweise Ratschläge geben, wie ihr rechtlich problematische Inhalte erkennen und vermeiden könnt. Zum anderen wird auch eine Schülerzeitung, die außerhalb der Schule verteilt wird, von den Lesern immer noch mit dieser in Verbindung gebracht. Da macht es schon Sinn, dass der Schulleiter weiß, was drin steht. Aber wie gesagt: Eine Verpflichtung, den Schulleiter die Schülerzeitung vor der Veröffentlichung vorzulegen, besteht im beschriebenen Fall nicht.
  • Wird die Schülerzeitung als „Einrichtung der Schule“ (SMV) veröffentlicht, müsst ihr sie dem Schulleiter in jedem Fall zur Durchsicht vorlegen, bevor sie in Druck geht (Art 63, Abs. 5 BayEuG) – unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der Schule verteilt wird.

Was könnt ihr in Konfliktfällen tun?

Für den Fall, dass der Schulleiter die Herausgabe der Schülerzeitung verbietet, habt ihr das Recht, dass ihr dafür innerhalb einer Woche eine schriftliche Begründung erhaltet (Art 63, Abs. 5 BayEuG). 

Wenn ihr mit den "Einwendungen" des Schulleiters (Art 63, Abs. 4 BayEUG) nicht einverstanden seid, könnt ihr euer Anliegen beim Schulforum vorbringen. Dieses Gremium, in dem u.a. Lehrer sowie Eltern- und Schülervertreter Mitglieder sind, wird zunächst einmal versuchen, zwischen der Meinung der Redaktion und der des Schulleiters zu vermitteln. Gelingt dies nicht, kann das Schulforum die Verteilung der Schülerzeitung untersagen. Für den Fall, dass die Schülerzeitung als „Einrichtung der Schule“ (SMV) verteilt wird, würde dieses Verbot dann auch für den Verkauf außerhalb der Schule gelten. In der Regel wird es aber nicht soweit kommen, wenn Schulleiter und Redaktion im Gespräch bleiben und gemeinsam nach einer Lösung suchen. Hier kann auch die betreuende Lehrkraft zwischen den Parteien vermitteln.

Zum Thema „Zensur von Schülerzeitungen“

 

Für den Fall, dass die Schülerzeitung als Produkt der SMV entsteht oder dass sie auf dem Schulgelände verteilt werden soll, kann der Schulleiter in besonderen Fällen Einfluss auf den Inhalt nehmen und die Verteilung der Zeitung im Extremfall sogar verbieten.

Dies hat nach unserer Auffassung allerdings nichts mit Zensur zu tun, sondern vielmehr mit der Übernahme von Verantwortung und mit dem Schutz der jungen Redakteure.

Nichtsdestotrotz ist die inhaltliche Durchsicht der Schülerzeitung durch die Schulleitung oder durch die betreuende Lehrkraft eine sensibel zu handhabende Aufgabe. Schließlich gibt es zwischen der Verhinderung von persönlichen Beleidigungen oder von Rechtsverstößen durch Beiträge einzelner Schülerzeitungsredakteure und der als Zensur wahrgenommenen inhaltlichen Einmischung eine schwer zu ziehende und gleichzeitig „verminte“ Grenze. 

Wo endet z. B. die sachliche und konstruktive Kritik an einer Lehrkraft und wo beginnt ein persönlicher, ja beleidigender Angriff, der sogar den Schulfrieden erheblich stören kann? Bei der Abwägung solcher und ähnlich gelagerter Fälle gilt es, die Balance zu finden zwischen dem Schutz des einzelnen Lehrers oder Schülers vor persönlichen Verletzungen und den berechtigten Anliegen der Schülerzeitungsredakteure sowie dem grundgesetzlich verankerten Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit.